Satzung der „Dr. Jürgen Rembold Stiftung zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements“

Präambel

Die „Dr. Jürgen Rembold Stiftung zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements“ hat die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zum Ziel.

Der Wohlfahrtsstaat hat in der Vergangenheit die Daseinsvorsorge monopolisiert und dadurch die Bürgertugenden weniger gefordert. Diese wieder zu verstärken und die Fähigkeit der Bürgerinnen und Bürger zu fördern, sich zusammenzuschließen, Verantwortung für das Gemeinwesen zu übernehmen und zur Verbesserung der Lebensqualität beizutragen, ist Programm der Stiftung. Durchgeführt wird es durch gemeinnützige Projekte, die bürgerschaftliches Engagement und gemeinwohlorientiertes Handeln anregen und unterstützen. Hilfe zur Selbsthilfe ist dabei das vorrangige Ziel.

Es soll durch die Ausschreibung von Preisen für Projekte, Organisationen und Personen in die Bürgergesellschaft hineingetragen werden und zur Nachahmung ermutigen. Weiter will die Stiftung die Gründung gemeinnütziger zivilgesellschaftlicher Organisationen wie Bürgerstiftungen als Element einer selbst bestimmten Bürgergesellschaft beraten und finanziell unterstützen, ihre gemeinnützigen Projekte fördern, den Erfahrungsaustausch zwischen ihnen auf nationaler wie internationaler Ebene organisieren, eine Informationsplattform im Internet aufbauen und die Forschung zu einschlägigen Themen anregen und ermöglichen. Durch ihre Aktivitäten will sich die Stiftung als Akteur in der öffentlichen Diskussion etablieren, Zustiftungen einwerben und das Andenken des Stifters, eines engagierten Bürgers, bewahren.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1.  Die Stiftung trägt den Namen „Dr. Jürgen Rembold Stiftung zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements“.
  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Rösrath.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

Zweck der Stiftung ist die Förderung
– von Bildung und Erziehung,
– der Jugend- und Altenhilfe,
– von Kunst und Kultur,
– von Umwelt- und Naturschutz,
– der Verständigung zwischen Menschen unterschiedlicher Völker und Kulturen,
– von Wissenschaft und Forschung,
– des demokratischen Staatswesens und
– des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten Bereiche.

Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch

a) Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
b) Förderung der Kooperation und Vernetzung zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen (z.B. Bürgerstiftungen),
 c) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen, etc.) mit dem Ziel, die Stiftungszwecke in der Bevölkerung zu verankern,
d) Förderung guter Praxis bürgerschaftlichen Engagements auch durch Leitlinien und Qualitätsstandards (z.B. Gütesiegel für Bürgerstiftungen),
e) Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen.
f) Datensammlung und -dokumentation im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements sowie Förderung wissenschaftlicher Vorhaben auf diesem Gebiet.
g) Ehrung von Persönlichkeiten und Einrichtungen, die sich um das bürgerschaftliche Engagement besonders verdient gemacht haben (z.B. durch Preise).

Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.

 3. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

4. Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein (z.B. Preisverleihung, Festveranstaltungen, Presseberichte). Dabei ist auf eine angemessene Nennung des Stifters und der Stiftung zu achten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1.  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  3. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO; sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
  4. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit stiftungsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften dies zulassen. Freie Rücklagen sollen gebildet werden, um das Stiftungsvermögen zu mehren bzw. Vermögenseinbußen wieder aufzufüllen.
  5. Die Stiftung sorgt für ein angemessenes Andenken des Stifters, indem sie insbesondere das Grab des Stifters pflegt. Die Aufwendungen hierfür dürfen höchstens ein Drittel des Einkommens der Stiftung betragen.

 § 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

  1.  Das Stiftungsvermögen besteht aus der in der Errichtungserklärung genannten Erstausstattung.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Das Vermögen ist Ertrag bringend anzulegen.
  3. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
  4. Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.
  5. Die Stiftung kann die Trägerschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.

§ 5 Erfüllung der Stiftungsaufgaben

  1.  Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
  2. Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Empfänger von Stiftungsmitteln sollen verpflichtet werden, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§ 6 Stiftungsorganisation

  1.  Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
  2. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist nicht möglich.
  3. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  4. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.
  5. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Gremienmitglieder können zugleich hauptamtlich für die Stiftung tätig sein.
  6. Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten.
  7. Jedes Gremium der Stiftung soll sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden:
    – Einberufung,
    – Ladungsfristen und -formen,
    – Abstimmungsmodalitäten,
    – Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen.
  8. Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimme, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimmen der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen.

 § 7 Zusammensetzung des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht zu Lebzeiten des Stifters aus mindestens einer maximal drei Personen. Nach dem Tode des Stifters besteht der Vorstand aus drei Personen. Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebzeiten als Vorsitzender an. Der erste Vorstand wird vom Stifter im Stiftungsgeschäft festgesetzt.
  2. Zu Lebzeiten des Stifters wird jedes weitere Vorstandsmitglied für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Stifter benannt. Mit dem Tode des Stifters geht die Befugnis zur Wahl des Vorstandes auf das Kuratorium über. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
  3. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Wählbar zum Vorstandsmitglied sind solche Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolge im Amt.
  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird sein Nachfolger unverzüglich bestellt.
  5. Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit abberufen werden. Mit dem Tode des Stifters geht die Befugnis zur Abberufung auf das Kuratorium über. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder. Wichtige Gründe können z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung    des gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch den Vorsitzenden. Bei Verhinderung des  Vorsitzenden handelt dessen Vertreter. Der Vorstand kann durch Beschluss allen oder einzelnen seiner Mitglieder Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB erteilen.
  2.  Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    – die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist,
    – die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
    – die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung,
    – Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12, 13.

§ 9 Der Geschäftsführer

  1. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand eingesetzt. Nach Ablauf der vom Vorstand zu bestimmenden Amtszeit bleibt der Geschäftsführer bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  2.  Der Geschäftsführer kann aufgrund grober Pflichtverletzungen vom Vorstand mit  einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden.
  3.  Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören grundsätzlich folgende Tätigkeiten – die laufenden Verwaltungsangelegenheiten,- die Kassen- und Rechnungsführung,- die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechnungsberichtes, – die Vorbereitung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.
  4. Der Geschäftsführer ist gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes zeichnungsberechtigt. In Einzelfällen kann vom Vorstand eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
  5. Der Geschäftsführer kann hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung obliegt – nach Rücksprache mit dem Finanzamt – dem Vorstand. Soweit der Geschäftsführer ehrenamtlich tätig ist, kann er den Ersatz angemessener Auslagen beanspruchen.

§ 10 Kuratorium

  1. Der Vorstand kann ein Kuratorium einrichten. Spätestens mit dem Tode des Stifters ist das Kuratorium zu errichten. Ist ein Kuratorium bis zum Tode des Stifters nicht eingerichtet und hat der Stifter in seiner Verfügung von Todes wegen keine Kuratoriumsmitglieder bestimmt, so benennt der Beirat des Bundesverbands Deutscher Stiftungen auf Vorschlag des Vorstands des Bundesverbands Deutscher Stiftungen das erste Kuratorium.
  2. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und maximal sieben Personen. Abgesehen vom ersten Kuratorium wählen sich die Mitglieder des Kuratoriums selbst (Kooptation).
  3. Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Wählbar zum Kuratorium sind solche Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Kuratoriums bis zur Wahl ihrer Nachfolge im Amt.
  4. Das Kuratorium tritt noch am Tag seiner Wahl oder baldmöglichst danach zusammen und wählt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter.
  5. Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums.

§ 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Es wirbt für die Idee der Stiftung in der Öffentlichkeit. Dem Kuratorium ist vom  Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung zu gewähren und es ist regelmäßig, d.h. mindestens halbjährlich über die Aktivitäten der  Stiftung sowie ihre Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten.
  2. Mit dem Tode des Stifters gehen folgende Rechte und Pflichten auf das Kuratorium über:
    – die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
    – Beschluss über konkrete Ziele und Prioritäten der Stiftung,
    – Beschluss über den vom Vorstand zu erstellenden Haushaltsplan,

    – Mitwirkung im Rahmen von Satzungsänderungen gem. §§ 12 und 13.

§ 12 Änderung der Satzung

  1. Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist – mit Ausnahme des Absatzes 2 – hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der vom Gründungsstifter beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind mit einer 2/3 Mehrheit des Vorstands möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
  2. Wird die Förderung des „bürgerschaftlichen Engagements“ als eigenständiger gemeinnütziger Zweck anerkannt, so hat der Vorstand eine Änderung des Stiftungszwecks herbeizuführen. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung soll, unter Beachtung der Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts, wie folgt gefasst werden:

 Absatz 1

Zweck der Stiftung ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in den Bereichen der durch die Abgabenordnung als gemeinnütziger anerkannten Zwecke (§ 52 AO) insbesondere in den Bereichen

– von Bildung und Erziehung, 
– der Jugend- und Altenhilfe,
– von Kunst und Kultur
– von Umwelt- und Naturschutz,
– der Verständigung zwischen Menschen unterschiedlicher Völker und Kulturen,
– von Wissenschaft und Forschung,
– des demokratischen Staatswesens.

 Absatz 2

Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Beratung und Unterstützung von Einrichtungen, die die vorgenannten Aufgaben fördern und verfolgen,
  2. die Förderung der Kooperation und Vernetzung zwischen gemeinnützigen Organisationen (z.B. Bürgerstiftungen), die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
  3. die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung, um den Stiftungszweck in der Bevölkerung zu verankern (z.B. durch Publikationen oder öffentliche Veranstaltungen),
  4. Förderung guter Praxis bürgerschaftlichen Engagements auch durch Leitlinien und Qualitätsstandards (z.B. Gütesiegel für Bürgerstiftungen),
  5. Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen.
  6. Datensammlung und –dokumentation im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements sowie Förderung wissenschaftlicher Vorhaben auf diesem Gebiet.
  7. Ehrung von Persönlichkeiten und Einrichtungen, die sich um das bürgerschaftliche Engagement besonders verdient gemacht haben (z.B. durch Preise).

Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.

§ 13 Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung

  1. Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Bundesverband Deutscher Stiftungen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 § 14 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 15 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

2. Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch Zustellung der Anerkennungsurkunde. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.